AGB von LUCIA BARTL Photo & Film
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle der Photographin erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, sofern ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Ein Widerspruch ist innerhalb von drei Werktagen nach Zugang schriftlich zu erklären.
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Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, die Photographin erkennt sie ausdrücklich schriftlich an.
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„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Photographin hergestellten Produkte, unabhängig von der technischen Form oder dem Medium, in dem sie erstellt wurden oder vorliegen.
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Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle künftigen Aufträge, Angebote und Lieferungen der Photographin.
II. Urheberrecht
- Der Photographin steht das Urheberrecht an den von ihr erstellten Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. Die Photographin bleibt Urheberin aller Werke.
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- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird dem Auftraggeber ausschließlich eines einfachen Nutzungsrechts (§ 31 UrhG) an den Lichtbildern eingeräumt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird nicht übertragen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
- Soweit im Einzelfall eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte schriftlich gestattet wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Photographin rechtzeitig vor Veröffentlichung über Art, Umfang und konkretes Medium der Nutzung zu informieren, insbesondere bei Veröffentlichungen auf Webseiten, in Büchern sowie in sonstigen Print- oder digitalen Medien.Die Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Photographin ihre urheberrechtlichen Vergütungs- und Tantiemen-Ansprüche gegenüber dem Dritten ordnungsgemäß geltend machen kann.
- Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über.
- Die Negative sowie digitalen Rohdaten verbleiben bei der Photographin. Eine Herausgabe erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die Photographin ist nicht verpflichtet, das Bildmaterial aufzubewahren, wenn es dem Auftraggeber auf einem Datenträger ausgehändigt wurde.
- Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Photographin – sofern nichts anderes vereinbart wurde – als Urheberin zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung (§ 13 UrhG) berechtigt die Photographin zu Schadensersatz.
III. Nutzungsrechte – Standardregelung
- Soweit im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die hergestellten Lichtbilder grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
- Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte – auch auf verbundene Unternehmen, Konzern- oder Tochtergesellschaften – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Photographin unzulässig.
- Das Honorar gilt grundsätzlich nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zum vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch eine weitergehende Nutzung umfassen, bedarf dies gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
- Die Verbreitung von Lichtbildern im Internet, in Intranets, in Online-Datenbanken oder in elektronischen Archiven, die nicht ausschließlich dem internen Gebrauch des Auftraggebers dienen, ist nur auf Grundlage einer besonderen schriftlichen Vereinbarung gestattet.
- Die Nutzung der überlassenen Lichtbilder zu politischen Zwecken, insbesondere im Rahmen parteipolitischer, wahlwerblicher, politischer Kampagnen oder vergleichbarer meinungsbildender Maßnahmen, ist nicht von einer standardmäßigen Rechteeinräumung umfasst.
Eine solche Nutzung bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen
ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der
Photographin. Ohne eine entsprechende gesonderte Vereinbarung ist die Verwendung der Lichtbilder zu politischen Zwecken unzulässig
- Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird nicht eingeräumt. Die Photographin bleibt berechtigt, die Werke selbst zu nutzen sowie Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, sofern dessen berechtigte wirtschaftliche Interessen durch die Drittverwertung wesentlich beeinträchtigt würden.
IV. Vergütung, Eigentumsvorbehalt und Stornierung
- Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Fahrtkosten, Material, Reisekosten etc.), wenn nicht anders vereinbart, sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.
- Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, tritt ein Mahnverfahren automatisch ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Nach Eintritt des Verzugs kann die Photographin bis zu zwei Mahnungen versenden; hierfür kann jeweils eine angemessene Pauschalgebühr erhoben werden. Zusätzlich ist die Photographin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Inkassokosten geltend zu machen.
- Die Photographin ist berechtigt, 50 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung als Anzahlung zu fordern.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Photographin; die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung über.
- Eine Stornierung oder Verschiebung bereits vereinbarter Termine bedarf der Schriftform. Bei Stornierung oder Verschiebung innerhalb von 2 Werktagen vor Produktionsbeginn sind 50 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar fällig. Bereits entstandene Kosten sind in jedem Fall zu ersetzen.
- Im Rahmen des übernommenen Auftrags besteht gestalterische Freiheit, soweit keine ausdrücklichen Vorgaben vereinbart wurden. Reklamationen wegen künstlerisch-technischer Gestaltung sind ausgeschlossen, wenn kein schriftliches Layout oder Briefing vorlag und der Auftraggeber nicht anwesend war.
- Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Photographin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
V. Haftung
- Die Photographin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; die Haftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Speichermedien oder Daten haftet die Photographin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Alle Lichtbilder werden digital angefertigt und auf digitalen Speichermedien gesichert. Für Schäden aus Verlust oder Fehlfunktion dieser Medien haftet die Photographin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Bei Ausfall der Photographin durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Krankheit, Unfall) wird die Photographin versuchen, eine qualifizierte Vertretung zu stellen. Eine Haftung für den Ausfall als solchen ist ausgeschlossen.
- Der Versand von Lichtbildern und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auf Wunsch kann die Sendung versichert werden; die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
- Mängel sind der Photographin unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Auslieferung, schriftlich unter vollständiger Rückgabe der reklamierten Lieferung anzuzeigen. Bei einer berechtigten Beanstandung ist die Photographin berechtigt, nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung zu leisten.
VI. Nebenpflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen übergebenen Vorlagen die erforderlichen Nutzungsrechte sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung und Verbreitung besitzt. Schadensersatzansprüche Dritter, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Aufnahmeobjekte rechtzeitig bereitzustellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht ist die Photographin berechtigt, Lager- und ggf. Auslagerungskosten zu berechnen.
VII. Bildbearbeitung
- Die Bearbeitung von Lichtbildern der Photographin sowie ihre Vervielfältigung und Verbreitung bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Photographin, so weit nicht in diesen AGBs oder einer gesonderten Vereinbarung anderes geregelt ist.
- Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Photographin und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass die Photographin bei jeder Art der Datenübertragung, Wiedergabe oder Projektion – insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe – klar und eindeutig als Urheberin identifizierbar bleibt.
IIX. Leistungsstörung und Lieferfristen
- Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Photographin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern kein Pauschalpreis vereinbart war. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Photographin zusätzlich Schadensersatz geltend machen.
- Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Photographin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Photographin haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
IX. Datenschutz
- Die Photographin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags sowie zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung, soweit dies nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig ist.
- Die Photographin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
X. Schlussbestimmungen
- Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtswirksam am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Gerichtsstand ist Hamburg.
Stand: April 2026